Verpackungslizenzierung · Österreich
Verpackungen lizenzieren in Österreich
Die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem richtet sich nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und der Verpackungsverordnung 2014 – und bleibt am 12. August 2026 zunächst unverändert.
Kurz gesagt. Wer in Österreich Verpackungen erstmals in Verkehr setzt, nimmt an einem Sammel- und Verwertungssystem teil. Das regelt § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002, und daran ändert die PPWR am 12. August 2026 zunächst nichts. Sechs Systeme sind genehmigt, registriert wird über das Elektronische Datenmanagement des Umweltbundesamtes.
Die sechs genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme
Nach der Aufstellung der Verpackungskoordinierungsstelle sind in Österreich derzeit genehmigt:
- Altstoff Recycling Austria AG
- Austria Glas Recycling GmbH
- Bonus Holsystem für Verpackungen GmbH & Co. KG
- European Recycling Platform (ERP) Austria GmbH
- Interzero Circular Solutions Europe GmbH
- Reclay Systems GmbH
Die Genehmigung erteilt das Klimaschutzministerium. Diesem obliegt nach § 75 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz auch die Überwachung der Verpackungspflichten.
Haushalts- oder gewerbliche Verpackung
Wie eine Verpackung eingestuft wird, bestimmt § 13h Abfallwirtschaftsgesetz. Maßgeblich sind Größe und Anfallstelle. Als haushaltsähnliche Anfallstellen nennt das Gesetz ausdrücklich unter anderem Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Arztpraxen, Kanzleien, Museen und Kleinstunternehmen.
Unabhängig von der Größe gelten nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls als Haushaltsverpackung: Serviceverpackungen, Tragetaschen, Knotenbeutel, Verpackungen aus Glas sowie Getränkeverbundkartons.
Was das für einzelne Branchen bedeutet
Für Betriebe, deren Verpackungen überwiegend aus Papier, Karton oder Glas bestehen und die an Endkunden ausgegeben werden – etwa Juweliere, Winzer oder Konditoreien – führt diese Systematik dazu, dass ein Großteil des Sortiments als Haushaltsverpackung eingestuft wird.
Diese Einordnung folgt dem Wortlaut des § 13h. Wie ein konkretes Sortiment einzustufen ist, klären die Sammel- und Verwertungssysteme oder die Wirtschaftskammer. Ergänzend besteht seit 28. Jänner 2026 die Verpackungsabgrenzungsverordnung, die für zahlreiche Produktgruppen Anteile festlegt.
Was es an Erleichterungen gibt – und was nicht mehr
Häufig noch zu lesen ist eine Befreiung für Kleinstabgeber ab 730.000 Euro Jahresumsatz beziehungsweise Mengenschwellen wie 300 Kilogramm Papier. Diese Bestimmung stand in § 12 Verpackungsverordnung 2014 und ist mit 1. Jänner 2023 außer Kraft getreten. Sie galt zudem nur für gewerbliche Verpackungen; für Haushaltsverpackungen bestand keine solche Grenze.
Was es weiterhin gibt, ist eine Pauschallösung: Nach § 9 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 3 Verpackungsverordnung 2014 können die Systeme für Teilnehmer mit höchstens 1.500 Kilogramm im Kalenderjahr pauschale Lösungen anbieten. Das ist eine Vereinfachung bei Tarif und Meldung, keine Befreiung von der Teilnahme.
| Erwartetes Jahresentgelt | Meldung |
|---|---|
| bis 1.500 Euro | einmal jährlich |
| 1.500 bis 20.000 Euro | je Kalenderquartal |
| über 20.000 Euro | je Kalendermonat |
Nach § 9 Z 4 und § 13 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014. Wer die Pauschallösung nutzt, ist davon ausgenommen. Die konkreten Entgelte legen die Systeme in ihren Tarifblättern fest.
Registrierung
Die Registrierung erfolgt über das Elektronische Datenmanagement des Umweltbundesamtes. Ist eine elektronische Registrierung nicht möglich, sieht das Gesetz eine schriftliche Variante gegen Kostenbeitrag vor.
Ein eigenes Herstellerregister nach Art. 44 PPWR besteht in Österreich derzeit nicht. Es hängt an einer EU-Vorschrift, die seit Februar 2026 überfällig ist. Den Stand halten wir auf der Seite zum Umsetzungsstand fest.
Lieferungen aus dem Ausland
Bei Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat an österreichische Unternehmen sieht das Abfallwirtschaftsgesetz vor, dass der österreichische Empfänger als Importeur beziehungsweise Eigenimporteur erfasst ist. Der ausländische Versender kann die Verpflichtung freiwillig übernehmen; dafür sieht § 12b Abs. 2 einen Bevollmächtigten vor.
Die PPWR enthält in Art. 45 Abs. 3 eine eigene Regelung zu Bevollmächtigten. Ob und wie sich diese zur österreichischen Bestimmung verhält, wird von Klimaschutzministerium und Wirtschaftskammer unterschiedlich beurteilt. Diese Frage ist derzeit nicht abschließend geklärt; wir stellen sie deshalb nur dar.
Herangezogene Quellen
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Verpackungsverordnung 2014, Verpackungsabgrenzungsverordnung
- Verpackungskoordinierungsstelle – Übersicht der genehmigten Systeme
- Klimaschutzministerium – Merkblatt zur Anwendung der PPWR in Österreich
- Wirtschaftskammer Österreich – Informationen zur Verpackungsverordnung
- Unternehmensserviceportal – Verpackungspflichten für Unternehmen
- Elektronisches Datenmanagement – Registrierung
Wir liefern Verpackungen, keine Rechtsauskunft. Wenn es um Material, Aufbau und Ausführung geht – welche Bauart sich wie verwerten lässt, welche Alternativen es zu einer bestimmten Ausführung gibt – sprechen wir gern darüber. Zu unseren Produkten: Papiertragetaschen.
Wozu diese Seite dient – und wozu nicht. Wir geben den Stand der Rechtsetzung wieder und nennen zu jeder Angabe die Fundstelle und das Datum. Wir legen keine Vorschriften aus und erteilen keine Rechtsauskunft.
Ob und in welchem Umfang eine Regelung auf einen bestimmten Betrieb zutrifft, beurteilen die Wirtschaftskammer, die Sammel- und Verwertungssysteme oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Diese Rubrik behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich.