PPWR · Zeitleiste

PPWR-Fristen: 2026 bis 2040

Die EU-Verpackungsverordnung wird am 12. August 2026 wirksam, ihre Anforderungen greifen aber gestaffelt. Diese Übersicht nennt jeden Stichtag mit Fundstelle – und sagt dazu, wo die Detailvorschrift noch aussteht.

Stand: 31. Juli 2026 Nächste Prüfung: 1. September 2026 Bezug: ausschließlich Österreich

Kurz gesagt. Am 12. August 2026 wird die PPWR wirksam, die weitreichenden Anforderungen an Verpackungen greifen aber gestaffelt bis 2040. Für österreichische Betriebe ist zunächst wenig unmittelbar wirksam – und für mehrere der genannten Termine fehlen die Detailvorschriften noch.

Die Stichtage im Überblick

  • 12. August 2026

    Die PPWR wird wirksam. Es gelten Begriffsbestimmungen einschließlich des Herstellerbegriffs, Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS, die Pflichten von Erzeugern, Importeuren und Vertreibern, Anforderungen an Mehrwegsysteme, Informationspflichten bei Wiederbefüllung sowie Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung.

    Art. 3, 5, 15–22, 26–28, 38–39 · Aufzählung nach dem Merkblatt des Klimaschutzministeriums
  • 1. Oktober 2026

    Systemteilnahme für Kaffeekapseln und Teebeutel in Österreich. Der spätere Termin gegenüber dem 12. August dient laut Ministerium der administrativen Vorbereitung.

    Österreichische Regelung, genannt im Merkblatt vom 10. Juni 2026
  • 12. Februar 2027

    Im Bereich Gastronomie und Take-away ist vorgesehen, dass Endverbraucher eigene Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen verwenden können.

    Art. 32 · Die Wirtschaftskammer merkt an, dass offen ist, wie ein solches System aussehen soll
  • 12. Februar 2028

    Anforderungen an kompostierbare Verpackungen. Der dafür vorgesehene Normungsauftrag ist bislang nicht erteilt.

    Art. 9
  • 12. August 2028

    Einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen mit Material- und Entsorgungsangaben. Nationale Kennzeichen und ältere Materialangaben entfallen. Die Vorschrift, welche die Symbole festlegt, wäre bereits 2026 fällig gewesen und wird derzeit für das vierte Quartal 2026 erwartet.

    Art. 12
  • 1. Jänner 2029

    Sammelquote von 90 Prozent für Einweggetränkeverpackungen. In Österreich besteht bereits seit 1. Jänner 2025 ein Pfand auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall.

    Art. 50 · national: Pfandverordnung
  • 1. Jänner 2030

    Der größte Block: Anforderungen an die Recyclingfähigkeit mit den Leistungsklassen A bis C, Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen, Verbote bestimmter Einwegverpackungen, eine Leerraumgrenze von 50 Prozent bei Sammel-, Transport- und Versandverpackungen sowie erste Mehrwegziele.

    Art. 6, 7, 24, 25, 29 · Für Recyclingfähigkeit und Leerraum fehlen die Berechnungsvorschriften noch
  • 1. Jänner 2035

    Die Bewertung der Recyclingfähigkeit soll sich nicht mehr an der theoretischen Verwertbarkeit orientieren, sondern an den tatsächlich verwerteten Mengen.

    Art. 6
  • 1. Jänner 2038

    Nur noch Verpackungen der Leistungsklassen A und B.

    Art. 6
  • 1. Jänner 2040

    Höhere Rezyklatanteile und weitergehende Mehrwegziele.

    Art. 7, 29

Zwei Einordnungen, die häufig untergehen

Die Mindestanteile an Rezyklat betreffen Kunststoffverpackungen. Für Verpackungen aus Papier und Karton nennt die Verordnung keine entsprechende Quote.

Für Lagerbestände sieht die Verordnung bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt keinen Abverkaufszeitraum vor. Das Klimaschutzministerium hält allerdings fest, dass Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gesetzt wurden, weitergegeben werden dürfen.

Was bei diesen Terminen noch offen ist

Mehrere der genannten Stichtage setzen Vorschriften voraus, die es noch nicht gibt. Betroffen sind insbesondere die Kennzeichnung, die Kriterien für recyclinggerechtes Design, die Berechnung des Rezyklatanteils und die Ermittlung der Leerraumquote. Den jeweils aktuellen Stand halten wir auf der Seite zum Umsetzungsstand fest.

Herangezogene Quellen

Wir liefern Verpackungen, keine Rechtsauskunft. Wenn es um Material, Aufbau und Ausführung geht – welche Bauart sich wie verwerten lässt, welche Alternativen es zu einer bestimmten Ausführung gibt – sprechen wir gern darüber. Zu unseren Produkten: Verpackungen für Unternehmen.

Wozu diese Seite dient – und wozu nicht. Wir geben den Stand der Rechtsetzung wieder und nennen zu jeder Angabe die Fundstelle und das Datum. Wir legen keine Vorschriften aus und erteilen keine Rechtsauskunft.

Ob und in welchem Umfang eine Regelung auf einen bestimmten Betrieb zutrifft, beurteilen die Wirtschaftskammer, die Sammel- und Verwertungssysteme oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Diese Rubrik behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich.