PPWR · Zeitleiste
PPWR-Fristen: 2026 bis 2040
Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit 12. August 2026, ihre Anforderungen greifen aber gestaffelt. Diese Übersicht nennt jeden Stichtag mit Fundstelle – und sagt dazu, ob er unbedingt gilt oder im Verordnungstext an das Inkrafttreten eines Rechtsakts geknüpft ist, der noch aussteht.
Kurz gesagt. Die PPWR gilt seit 12. August 2026, die weitreichenden Anforderungen an Verpackungen greifen aber gestaffelt bis 2040. Für österreichische Betriebe ist zunächst wenig unmittelbar wirksam. Wichtig beim Lesen von Fristenlisten: Ein Großteil der Termine ab 2028 gilt nach dem Verordnungstext erst, wenn der jeweilige Rechtsakt der Kommission in Kraft ist – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt. Diese Rechtsakte liegen überwiegend nicht vor.
Die Stichtage im Überblick
- 12. August 2026
Die PPWR gilt. Seither gelten die Begriffsbestimmungen einschließlich des Herstellerbegriffs, die Grenzwerte für Schwermetalle und die neuen Grenzwerte für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die Pflichten von Erzeugern, Importeuren und Vertreibern, die Anforderungen an Mehrwegsysteme, die Informationspflichten bei Wiederbefüllung sowie Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung.
Art. 3, 5, 15–22, 26–28, 38–39 · Aufzählung nach dem Merkblatt des BMLUK. Der Summengrenzwert von 100 mg/kg für Schwermetalle stammt aus der Richtlinie 94/62/EG; neu sind die PFAS-Grenzwerte. - 1. Oktober 2026
Systemteilnahme für Kaffeekapseln und Teebeutel in Österreich. Der spätere Termin gegenüber dem 12. August dient laut Ministerium der administrativen Vorbereitung.
Österreichische Regelung, genannt im Merkblatt vom 10. Juni 2026 - 12. Februar 2027
Kennzeichnung der erweiterten Herstellerverantwortung. Verpackungen, die unter ein solches Regime fallen, dürfen nach dem Verordnungstext von diesem Tag an nur mehr mittels eines Symbols in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie darauf hinweisen. Der Termin ist im Verordnungstext an keinen ausstehenden Rechtsakt geknüpft.
Art. 12 Abs. 9 · Die ARA führt denselben Punkt in ihrem Q&A zur PPWR an - 12. Februar 2027
Im Bereich Gastronomie und Take-away sehen Endvertreiber ein System vor, bei dem Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.
Art. 32 Abs. 1 · Die Wirtschaftskammer merkt an, dass offen ist, wie ein solches System aussehen soll - 12. Februar 2027
Bis zu diesem Tag erlassen die Mitgliedstaaten nach dem Verordnungstext Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung. In Österreich liegt dazu kein Entwurf vor.
Art. 68 Abs. 1 · Zum nationalen Stand siehe Umsetzungsstand - 12. Februar 2028
Anforderungen an kompostierbare Verpackungen. Der dafür vorgesehene Normungsauftrag ist bislang nicht erteilt.
Art. 9 Abs. 1 und 3 · Normungsauftrag: Art. 9 Abs. 6, Fälligkeit 12.02.2026 - 12. Februar 2028
Wer Verkaufsverpackungen befüllt, stellt nach dem Verordnungstext sicher, dass der Leerraum auf das Maß beschränkt ist, das für die Verpackungsfunktionen einschließlich des Produktschutzes erforderlich ist. Einen Prozentwert nennt die Verordnung dafür nicht. Raum, der mit Füllmaterial befüllt ist, gilt als Leerraum. Der Termin ist an keinen ausstehenden Rechtsakt geknüpft.
Art. 24 Abs. 4 · Für Produkte, die sich während des Transports setzen, und für Kopfraum zum Schutz von Lebensmitteln enthält Abs. 4 eine eigene Bewertungsregel. Die Ausnahme des Abs. 5 betrifft nur die Leerraumquote nach Abs. 1. - frühestens nach dem 12. August 2028
Einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen mit Material- und Entsorgungsangaben. Der Verordnungstext nennt den 12. August 2028 oder 24 Monate ab Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Diese Rechtsakte waren bis 12. August 2026 zu erlassen; sie liegen nicht vor, ein Entwurf ist nicht veröffentlicht. Der Termin verschiebt sich damit nach hinten. Die Pflicht gilt nicht für Transportverpackungen und nicht für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen; von der ersten Ausnahme wiederum ausgenommen sind Verpackungen für den elektronischen Handel.
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 und 7 · Für Abfallbehälter: Art. 13 Abs. 1, dort 30 Monate ab Annahme - 1. Jänner 2029
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei mindestens 90 Prozent nach Gewicht der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und der Einweggetränkebehälter aus Metall – jeweils bis drei Liter Fassungsvermögen – die getrennte Sammlung erfolgt. In Österreich besteht seit 1. Jänner 2025 ein Pfand auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall.
Art. 50 Abs. 1 · national: Pfandverordnung - 1. Jänner 2030
Der größte Block – größtenteils an eine Bedingung geknüpft. Nach dem Verordnungstext gilt jeweils der 1. Jänner 2030 oder ein Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des zugehörigen Rechtsakts, je nachdem, welcher der spätere ist: die Leistungsklassen A bis C für die Recyclingfähigkeit (24 Monate), die Mindestanteile an Rezyklat in jedem Kunststoffanteil einer Verpackung (drei Jahre) und die Leerraumgrenze von 50 Prozent bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (drei Jahre). Keiner dieser drei Rechtsakte liegt vor. Ohne solche Bedingung stehen im selben Jahr die Verbote bestimmter Einwegverpackungen und die ersten Wiederverwendungsziele.
Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 29 · Stand der Rechtsakte: Umsetzungsstand - 1. Jänner 2035
Die Bewertung der Recyclingfähigkeit orientiert sich zusätzlich an den tatsächlich verwerteten Mengen. Nach dem Verordnungstext gelten die Anforderungen an getrennte Sammlung und Sortierung unbedingt ab 1. Jänner 2035; nur für das Merkmal „in großem Maßstab recycelt“ gilt zusätzlich der spätere von zwei Zeitpunkten: 1. Jänner 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 6 Abs. 5.
Art. 6 Abs. 2 - 1. Jänner 2038
Nur noch Verpackungen der Leistungsklassen A und B. Dieser Termin ist im Verordnungstext an keine Bedingung geknüpft.
Art. 6 Abs. 3 - 1. Jänner 2040
Höhere Mindestanteile an Rezyklat im Kunststoffanteil – diese sind verbindlich formuliert. Die weitergehenden Wiederverwendungsvorgaben des Art. 29 sind dagegen als Bemühensklausel gefasst: Die Wirtschaftsakteure „bemühen sich“, die genannten Anteile zu erreichen.
Art. 7 Abs. 2 · Art. 29 Abs. 1, 5 und 6, jeweils zweiter Unterabsatz
Drei Einordnungen, die häufig untergehen
Die Mindestanteile an Rezyklat knüpfen am Material an, nicht an der Verpackungsart – mit einer Bagatellgrenze. Art. 7 Abs. 1 spricht von „jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen“. Für die Papier- und Kartonfaser selbst nennt die Verordnung keine Quote. Abs. 5 lit. b nimmt zudem „jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen“ von den Quoten aus; Abs. 4 enthält weitere Ausnahmen.
Die Quoten sind gestaffelt, nicht einheitlich. Der Verordnungstext nennt 30 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 Prozent bei Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent bei allen übrigen Kunststoffverpackungen.
Für Lagerbestände sieht die Verordnung bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt keinen Abverkaufszeitraum vor. Das BMLUK hält allerdings fest, dass nach den vor dem 12. August 2026 geltenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014 die Weitergabe verpackter Produkte zulässig ist, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden. Es merkt dazu an, dass Verpackungen als nicht in Verkehr gebracht gelten, solange der Tatbestand des Inverkehrsetzens nach § 3 Z 13 Verpackungsverordnung 2014 nicht erfüllt ist, während importierte Serviceverpackungen und verpackte Produkte bereits mit dem Import als in Verkehr gebracht gelten.
Fundstellen: Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/40; Merkblatt des BMLUK vom 10. Juni 2026, Abschnitt zu auf Lager befindlichen Verpackungen.
Was bei diesen Terminen noch offen ist
Mehrere der genannten Stichtage setzen Vorschriften voraus, die es noch nicht gibt. Betroffen sind insbesondere die Kennzeichnung, die Kriterien für recyclinggerechtes Design, die Berechnung des Rezyklatanteils und die Ermittlung der Leerraumquote. Wo der Verordnungstext einen Termin an das Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts knüpft, haben wir das oben dazugeschrieben. Den jeweils aktuellen Stand der Rechtsakte halten wir auf der Seite zum Umsetzungsstand fest.
Herangezogene Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 – Volltext im Amtsblatt der Europäischen Union
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) – Merkblatt zur Anwendung in Österreich, 10. Juni 2026
- Wirtschaftskammer Österreich – Information zur EU-Verpackungsverordnung
- Altstoff Recycling Austria – Leitfaden zur PPWR, Fassung Juli 2026; Q&A zur PPWR
- Europäische Kommission – Leitliniendokument zur Verordnung (EU) 2025/40, Amtsblatt C vom 10. Juni 2026
Wir liefern Verpackungen, keine Rechtsauskunft. Wenn es um Material, Aufbau und Ausführung geht – welche Bauart sich wie verwerten lässt, welche Alternativen es zu einer bestimmten Ausführung gibt – sprechen wir gern darüber. Zu unseren Produkten: Verpackungen für Unternehmen.
Wozu diese Seite dient – und wozu nicht. Wir geben den Stand der Rechtsetzung wieder und nennen zu jeder Angabe die Fundstelle und das Datum. Wir legen keine Vorschriften aus und erteilen keine Rechtsauskunft.
Ob und in welchem Umfang eine Regelung auf einen bestimmten Betrieb zutrifft, beurteilen die Wirtschaftskammer, die Sammel- und Verwertungssysteme oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Diese Rubrik behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich.