Verpackungsrecht in Österreich · PPWR

Verpackungsverordnung Österreich: die PPWR ab 2026

Seit 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung – kurz PPWR. Gleichzeitig gelten das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz und die Verpackungsverordnung 2014 unverändert weiter. Diese Rubrik hält fest, was davon heute tatsächlich in Kraft ist, was noch aussteht – und wo die österreichischen Stellen unterschiedlicher Auffassung sind.

Stand: 26. August 2026 Nächste Prüfung: 1. Oktober 2026 Bezug: ausschließlich Österreich
Verschiedene unbedruckte Verpackungsmuster aus Karton, Feinpapier und Papierkordel, von oben fotografiert
Unbedruckte Muster aus Karton, Feinpapier und Papierkordel – die Materialien, um die es in der Verpackungsverordnung geht.

Das Wichtigste in drei Sätzen. An der Verpackungslizenzierung über ARA oder ein anderes Sammel- und Verwertungssystem hat die PPWR zunächst nichts geändert – dafür gilt weiterhin das österreichische Recht. Sehr wohl neu und seit 12. August 2026 wirksam sind Grenzwerte für bestimmte Stoffe, allen voran für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, sowie die Konformitätserklärung der Verpackungserzeuger. Der Großteil der vielzitierten Vorgaben – Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, einheitliche Kennzeichnung – greift erst später, und die dafür nötigen Detailvorschriften der Kommission gibt es überwiegend noch nicht; ohne sie verschieben sich die dazugehörigen Termine nach dem Verordnungstext nach hinten.

Was heißt PPWR?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, auf Deutsch EU-Verpackungsverordnung. Der amtliche Titel lautet Verordnung (EU) 2025/40. Sie wurde am 22. Jänner 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt seit 12. August 2026. In Österreich sind neben ihr weiterhin das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Verpackungsverordnung 2014 maßgeblich.

Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt unmittelbar. Die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ist mit 12. August 2026 aufgehoben, einzelne Bestimmungen daraus gelten allerdings befristet weiter. Wo die PPWR auf Detailvorschriften der Europäischen Kommission verweist, sind diese großteils noch nicht erlassen.

Was die PPWR seit 12. August 2026 in Österreich auslöst

Die folgenden Punkte nennt das BMLUK in seinem Merkblatt vom 10. Juni 2026 für diesen Stichtag. Die Formulierungen geben den Verordnungstext wieder.

GegenstandFundstelleAnmerkung
Begriffsbestimmungen, darunter der Herstellerbegriff Art. 3 Siehe unten – Verhältnis zum österreichischen Recht ist umstritten.
Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS Art. 5 Schwermetalle in Summe höchstens 100 mg/kg – dieser Wert stammt aus der Richtlinie 94/62/EG und ist nicht neu. Neu sind die PFAS-Grenzwerte; sie betreffen ausschließlich Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Die Werte nennt die Seite Papier & Karton.
Pflichten von Erzeugern, Importeuren und Vertreibern Art. 15–22 Unterschiedliche Pflichten je nach Rolle in der Lieferkette.
Anforderungen an Mehrwegsysteme Art. 26–27 Für bestehende Systeme besteht teilweise Bestandsschutz.
Pflichten bei der Wiederbefüllung Art. 28 Informationspflichten für Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten.
Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung Art. 38–39 Aufzubewahren fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre.
Systemteilnahme für Kaffeekapseln und Teebeutel ohne Norm genannt Ab 1. Oktober 2026. Das BMLUK hält im Merkblatt fest, die Systemteilnahme habe erst ab diesem Tag zu erfolgen, um die nötigen administrativen Vorkehrungen zu ermöglichen; eine Rechtsgrundlage nennt es dafür nicht.

Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sieht die Verordnung keinen Abverkaufszeitraum für Lagerbestände vor. Das BMLUK hält allerdings fest, dass nach den vor dem 12. August 2026 geltenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014 die Weitergabe verpackter Produkte zulässig ist, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden. Es merkt dazu an, dass Verpackungen als nicht in Verkehr gebracht gelten, solange der Tatbestand des Inverkehrsetzens nach § 3 Z 13 Verpackungsverordnung 2014 nicht erfüllt ist, während importierte Serviceverpackungen und verpackte Produkte bereits mit dem Import als in Verkehr gebracht gelten.

Verpackungslizenzierung in Österreich: was unverändert weitergilt

Die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem – umgangssprachlich das Lizenzieren von Verpackungen – richtet sich weiterhin nach § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und der Verpackungsverordnung 2014. Das BMLUK stellt dazu fest, dass bestehende nationale Regelungen anwendbar bleiben, soweit sie mit der EU-Verordnung in Einklang stehen.

In Österreich sind derzeit sechs Systeme genehmigt: Altstoff Recycling Austria, Austria Glas Recycling, Bonus Holsystem, ERP Austria, Interzero Circular Solutions und Reclay Systems. Registriert wird über das Elektronische Datenmanagement des Umweltbundesamtes. Die Aufsicht über die Verpackungspflichten liegt beim BMLUK.

Häufig noch zu lesen ist eine Erleichterung für Kleinstabgeber, die griff, solange ein Gesamtjahresumsatz von 730.000 Euro oder Mengenschwellen wie 300 Kilogramm Papier nicht überschritten wurden. Diese Bestimmung des § 12 Verpackungsverordnung 2014 ist mit 1. Jänner 2023 außer Kraft getreten. Was es weiterhin gibt, ist eine Pauschallösung: Nach § 9 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 2 Z 3 Verpackungsverordnung 2014 können die Systeme pauschale Lösungen anbieten – getrennt für Teilnehmer mit höchstens 1.500 Kilogramm Haushaltsverpackungen und höchstens 1.500 Kilogramm gewerblichen Verpackungen im Kalenderjahr. Das ist eine Vereinfachung bei Tarif und Meldung, keine Befreiung von der Teilnahme.

PPWR-Umsetzungsstand: was noch nicht feststeht

Ein erheblicher Teil der PPWR verweist auf Detailvorschriften, welche die Europäische Kommission erst erlassen muss. Das BMLUK beziffert deren Zahl in seinem Merkblatt mit 35 – 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Erlassen ist davon bislang einer; vier weitere stehen in öffentlicher Konsultation. Die folgende Tabelle führt sowohl diese EU-Rechtsakte als auch die offenen Punkte der österreichischen Gesetzgebung. Den laufenden Stand führen wir auf der Seite Umsetzungsstand.

GegenstandFristStand am 26.08.2026
Formate für das Herstellerregister 12.02.2026 Entwurf in Konsultation Frist verstrichen. Entwurf am 6. August 2026 veröffentlicht, öffentliche Rückmeldung bis 10. September 2026.
Einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen 12.08.2026 Frist verstrichen Kein Entwurf veröffentlicht, kein Zeitplan genannt.
Kennzeichnung von Abfallsammelbehältern 12.08.2026 Frist verstrichen Kein Entwurf veröffentlicht.
Berechnung des Rezyklatanteils 31.12.2026 Entwurf in Konsultation Seit 14. August 2026 in öffentlicher Konsultation, Rückmeldung bis 16. September 2026. Zwei weitere Rechtsakte zum Rezyklat laufen parallel.
Kriterien für recyclinggerechtes Design 01.01.2028 offen Kein Entwurf veröffentlicht.
Berechnung der Leerraumquote 12.02.2028 offen Kein Entwurf veröffentlicht.
Anpassung des Abfallwirtschaftsgesetzes keine kein Entwurf Die Wirtschaftskammer bezeichnet die nationale Gesetzgebung in ihrer Information mit Stand 10. August 2026 als säumig.
Strafbestimmungen für Verstöße gegen die EU-Verordnung 12.02.2027 fehlen Art. 68 Abs. 1 der Verordnung nennt für die Mitgliedstaaten den 12. Februar 2027. Die Wirtschaftskammer führt Strafbestimmungen unter dem an, was national noch zu erlassen ist.
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem unverändert § 13g AWG 2002 gilt weiter.

Ein Punkt, über den in Österreich keine Einigkeit besteht

Die EU-Verordnung bestimmt in Art. 3, wer als Hersteller gilt. Das österreichische Recht bestimmt in § 13g Abfallwirtschaftsgesetz, wer als Primärverpflichteter an einem System teilnehmen muss. Ob sich beides deckt, wird von den zuständigen Stellen unterschiedlich beurteilt.

Das BMLUK geht in seinem Merkblatt davon aus, dass die österreichische Bestimmung die Hersteller nach der EU-Verordnung grundsätzlich vollständig abbildet. Die Wirtschaftskammer hält demgegenüber fest, es bestünden inhaltliche Unterschiede, und die österreichischen Begriffe seien ab 12. August unionsrechtskonform auszulegen. Sie verweist bei Zweifelsfällen auf eine Anfrage an das Ministerium.

Wir geben diesen Unterschied wieder, weil er in der Praxis Fragen aufwirft. Eine Bewertung nehmen wir nicht vor.

Zuständige Stellen in Österreich

Wir liefern Verpackungen, keine Rechtsauskunft. Wenn es um Material, Aufbau und Ausführung geht – welche Bauart sich wie verwerten lässt, welche Alternativen es zu einer bestimmten Ausführung gibt – sprechen wir gern darüber. Zu unseren Produkten: Verpackungen für Unternehmen.

Wozu diese Rubrik dient – und wozu nicht. Wir geben den Stand der Rechtsetzung wieder und nennen zu jeder Angabe die Fundstelle und das Datum. Wir legen keine Vorschriften aus und erteilen keine Rechtsauskunft.

Ob und in welchem Umfang eine Regelung auf einen bestimmten Betrieb zutrifft, beurteilen die Wirtschaftskammer, die Sammel- und Verwertungssysteme oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Diese Rubrik behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich.