Verpackungsrecht in Österreich · PPWR

Verpackungsverordnung Österreich: die PPWR ab 2026

Am 12. August 2026 wird die EU-Verpackungsverordnung wirksam – kurz PPWR. Gleichzeitig gelten das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz und die Verpackungsverordnung 2014 unverändert weiter. Diese Rubrik hält fest, was davon heute tatsächlich in Kraft ist, was noch aussteht – und wo die österreichischen Stellen unterschiedlicher Auffassung sind.

Stand: 31. Juli 2026 Nächste Prüfung: 1. September 2026 Bezug: ausschließlich Österreich
Verschiedene unbedruckte Verpackungsmuster aus Karton, Feinpapier und Papierkordel, von oben fotografiert
Unbedruckte Muster aus Karton, Feinpapier und Papierkordel – die Materialien, um die es in der Verpackungsverordnung geht.

Das Wichtigste in drei Sätzen. Die Verpackungslizenzierung über ARA oder ein anderes Sammel- und Verwertungssystem bleibt trotz PPWR unverändert – hier ändert sich für österreichische Betriebe am 12. August zunächst nichts. Neu und sofort wirksam sind Grenzwerte für bestimmte Stoffe sowie die Konformitätserklärung der Verpackungserzeuger. Der Großteil der vielzitierten Vorgaben – Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, einheitliche Kennzeichnung – greift erst 2028 und 2030, und die dafür nötigen Detailvorschriften gibt es noch nicht.

Was heißt PPWR?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, auf Deutsch EU-Verpackungsverordnung. Der amtliche Titel lautet Verordnung (EU) 2025/40. Sie wurde am 22. Jänner 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab 12. August 2026. In Österreich sind neben ihr weiterhin das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Verpackungsverordnung 2014 maßgeblich.

Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt unmittelbar. Die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wird mit 12. August 2026 aufgehoben, einzelne Bestimmungen daraus gelten allerdings befristet weiter. Wo die PPWR auf Detailvorschriften der Europäischen Kommission verweist, sind diese großteils noch nicht erlassen.

Was die PPWR am 12. August 2026 in Österreich auslöst

Die folgenden Punkte nennt das Klimaschutzministerium in seinem Merkblatt vom 10. Juni 2026 für diesen Stichtag. Die Formulierungen geben den Verordnungstext wieder.

GegenstandFundstelleAnmerkung
Begriffsbestimmungen, darunter der Herstellerbegriff Art. 3 Siehe unten – Verhältnis zum österreichischen Recht ist umstritten.
Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS Art. 5 Schwermetalle in Summe höchstens 100 mg/kg. Die PFAS-Grenzwerte betreffen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
Pflichten von Erzeugern, Importeuren und Vertreibern Art. 15–22 Unterschiedliche Pflichten je nach Rolle in der Lieferkette.
Anforderungen an Mehrwegsysteme Art. 26–27 Für bestehende Systeme besteht teilweise Bestandsschutz.
Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung Art. 38–39 Aufzubewahren fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre.
Systemteilnahme für Kaffeekapseln und Teebeutel österreichische Regelung Gilt ab 1. Oktober 2026.

Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sieht die Verordnung keinen Abverkaufszeitraum für Lagerbestände vor. Das Klimaschutzministerium hält allerdings fest, dass Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gesetzt wurden, weitergegeben werden dürfen.

Verpackungslizenzierung in Österreich: was unverändert weitergilt

Die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem – umgangssprachlich das Lizenzieren von Verpackungen – richtet sich weiterhin nach § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und der Verpackungsverordnung 2014. Das Klimaschutzministerium stellt dazu fest, dass bestehende nationale Regelungen anwendbar bleiben, soweit sie mit der EU-Verordnung in Einklang stehen.

In Österreich sind derzeit sechs Systeme genehmigt: Altstoff Recycling Austria, Austria Glas Recycling, Bonus Holsystem, ERP Austria, Interzero Circular Solutions und Reclay Systems. Registriert wird über das Elektronische Datenmanagement des Umweltbundesamtes. Die Aufsicht über die Verpackungspflichten liegt beim Klimaschutzministerium.

Häufig noch zu lesen ist eine Befreiung für Kleinstabgeber ab 730.000 Euro Jahresumsatz beziehungsweise 300 Kilogramm Papier. Diese Bestimmung des § 12 Verpackungsverordnung 2014 ist mit 1. Jänner 2023 außer Kraft getreten. Was es weiterhin gibt, ist eine Pauschallösung für Betriebe mit höchstens 1.500 Kilogramm im Jahr – das ist eine Vereinfachung bei Tarif und Meldung, keine Befreiung von der Teilnahme.

PPWR-Umsetzungsstand: was noch nicht feststeht

Ein erheblicher Teil der PPWR verweist auf Detailvorschriften, welche die Europäische Kommission erst erlassen muss. Das Klimaschutzministerium beziffert die Zahl der noch ausständigen Rechtsakte mit 35. Erlassen ist davon bislang einer.

GegenstandFristStand am 31.07.2026
Formate für das Herstellerregister 12.02.2026 überfällig Angekündigt im Oktober 2025, bisher nicht erlassen.
Einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen 12.08.2026 wird verfehlt Derzeit für das vierte Quartal 2026 erwartet.
Berechnung des Rezyklatanteils 31.12.2026 in Vorbereitung Am 14. Juli 2026 angekündigt.
Kriterien für recyclinggerechtes Design 01.01.2028 offen Vorarbeiten der Forschungsstelle der Kommission laufen.
Berechnung der Leerraumquote 12.02.2028 offen Vorstudie läuft.
Anpassung des Abfallwirtschaftsgesetzes keine kein Entwurf Die Wirtschaftskammer bezeichnet die nationale Gesetzgebung am 7. Juli 2026 als säumig.
Strafbestimmungen für Verstöße gegen die EU-Verordnung keine fehlen Von der Wirtschaftskammer als noch zu erlassen genannt.
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem unverändert § 13g AWG 2002 gilt weiter.

Ein Punkt, über den in Österreich keine Einigkeit besteht

Die EU-Verordnung bestimmt in Art. 3, wer als Hersteller gilt. Das österreichische Recht bestimmt in § 13g Abfallwirtschaftsgesetz, wer als Primärverpflichteter an einem System teilnehmen muss. Ob sich beides deckt, wird von den zuständigen Stellen unterschiedlich beurteilt.

Das Klimaschutzministerium geht in seinem Merkblatt davon aus, dass die österreichische Bestimmung die Hersteller nach der EU-Verordnung grundsätzlich vollständig abbildet. Die Wirtschaftskammer hält demgegenüber fest, es bestünden inhaltliche Unterschiede, und die österreichischen Begriffe seien ab 12. August unionsrechtskonform auszulegen. Sie verweist bei Zweifelsfällen auf eine Anfrage an das Ministerium.

Wir geben diesen Unterschied wieder, weil er in der Praxis Fragen aufwirft. Eine Bewertung nehmen wir nicht vor.

Zuständige Stellen in Österreich

Wir liefern Verpackungen, keine Rechtsauskunft. Wenn es um Material, Aufbau und Ausführung geht – welche Bauart sich wie verwerten lässt, welche Alternativen es zu einer bestimmten Ausführung gibt – sprechen wir gern darüber. Zu unseren Produkten: Verpackungen für Unternehmen.

Wozu diese Rubrik dient – und wozu nicht. Wir geben den Stand der Rechtsetzung wieder und nennen zu jeder Angabe die Fundstelle und das Datum. Wir legen keine Vorschriften aus und erteilen keine Rechtsauskunft.

Ob und in welchem Umfang eine Regelung auf einen bestimmten Betrieb zutrifft, beurteilen die Wirtschaftskammer, die Sammel- und Verwertungssysteme oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Diese Rubrik behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich.