PPWR · Begriffe

Begriffe und Fundstellen

Die EU-Verpackungsverordnung und das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz verwenden teils unterschiedliche Begriffe für ähnliche Rollen. Hier stehen beide nebeneinander, jeweils mit der Stelle, an der sie definiert sind.

Stand: 31. Juli 2026 Nächste Prüfung: 1. September 2026 Bezug: ausschließlich Österreich

Kurz gesagt. Die PPWR und das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz verwenden teils unterschiedliche Begriffe für ähnliche Rollen. Diese Übersicht gibt die Definitionen mit ihrer Fundstelle wieder. Sie ordnet nicht zu, welche Rolle ein bestimmter Betrieb einnimmt – das beurteilen die zuständigen Stellen.

Begriffe der EU-Verpackungsverordnung

Erzeuger
Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwickeln oder fertigen lässt. Bei einem Auftraggeber, der Kleinstunternehmen ist, gilt nach der Verordnung der Lieferant als Erzeuger, sofern er im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Art. 3 · Der Erzeuger stellt die EU-Konformitätserklärung aus.
Importeur
Wer in der Union ansässig ist und Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Art. 3
Vertreiber
Wer in der Lieferkette Verpackungen bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein. Art. 3 · Prüfpflichten nach Art. 19
Endabnehmer
Wer ein Produkt als Verbraucher oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erhält und es in der gelieferten Form nicht erneut bereitstellt. Art. 3
EU-Konformitätserklärung
Erklärung des Erzeugers, dass die Verpackung den Anforderungen der Verordnung entspricht. Sie stützt sich auf eine technische Dokumentation. Art. 38–39, Anhang VII · Aufbewahrung fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre
Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung
Person, die ein Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat schriftlich benennt. Art. 45 Abs. 3 · Das Verhältnis zur österreichischen Regelung wird unterschiedlich beurteilt

Begriffe des österreichischen Rechts

Primärverpflichteter
Wer Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig erstmals in Verkehr setzt. Das Gesetz zählt dazu unter anderem Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz im Inland, Abpacker, Importeure und Eigenimporteure. § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Serviceverpackung
Verpackung, die erst beim Letztvertreiber befüllt oder ausgegeben wird – beispielsweise eine Tragetasche oder ein Sackerl an der Kassa. Verpackungsverordnung 2014 · Gilt größenunabhängig als Haushaltsverpackung
Haushaltsverpackung
Verpackung, die nach Größe und Anfallstelle üblicherweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfällt. Das Gesetz nennt als vergleichbare Anfallstellen unter anderem Gaststätten, Hotels, Kantinen, Arztpraxen, Kanzleien, Museen und Kleinstunternehmen. § 13h Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Gewerbliche Verpackung
Verpackung, die nicht als Haushaltsverpackung einzustufen ist. § 13h Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Sammel- und Verwertungssystem
Vom Klimaschutzministerium genehmigtes System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungen. In Österreich sind derzeit sechs Systeme genehmigt. §§ 29 ff. Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Eigenimporteur
Wer Waren für den eigenen Betrieb bezieht, deren Verpackung im Unternehmen als Abfall anfällt. § 13g Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 · Für Eigenimporteure sieht § 17 Verpackungsverordnung 2014 eine eigene Regelung vor

Warum wir die Begriffe getrennt darstellen

Ob sich der Herstellerbegriff der PPWR und der Primärverpflichtete des österreichischen Rechts decken, wird von Klimaschutzministerium und Wirtschaftskammer unterschiedlich beurteilt. Wir stellen beide Definitionen deshalb nebeneinander, ohne sie einander zuzuordnen.

Herangezogene Quellen

Wir liefern Verpackungen, keine Rechtsauskunft. Wenn es um Material, Aufbau und Ausführung geht – welche Bauart sich wie verwerten lässt, welche Alternativen es zu einer bestimmten Ausführung gibt – sprechen wir gern darüber. Zu unseren Produkten: Verpackungen für Unternehmen.

Wozu diese Seite dient – und wozu nicht. Wir geben den Stand der Rechtsetzung wieder und nennen zu jeder Angabe die Fundstelle und das Datum. Wir legen keine Vorschriften aus und erteilen keine Rechtsauskunft.

Ob und in welchem Umfang eine Regelung auf einen bestimmten Betrieb zutrifft, beurteilen die Wirtschaftskammer, die Sammel- und Verwertungssysteme oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Diese Rubrik behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich.