PPWR · Begriffe
Begriffe und Fundstellen
Die EU-Verpackungsverordnung und das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz verwenden teils unterschiedliche Begriffe für ähnliche Rollen. Hier stehen beide nebeneinander, jeweils mit der Stelle, an der sie definiert sind.
Kurz gesagt. Die PPWR und das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz verwenden teils unterschiedliche Begriffe für ähnliche Rollen. Diese Übersicht gibt die Definitionen mit ihrer Fundstelle wieder. Sie ordnet nicht zu, welche Rolle ein bestimmter Betrieb einnimmt – das beurteilen die zuständigen Stellen.
Begriffe der EU-Verpackungsverordnung
- Erzeuger
- Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwickeln oder fertigen lässt. Bei einem Auftraggeber, der Kleinstunternehmen ist, gilt nach der Verordnung der Lieferant als Erzeuger, sofern er im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Art. 3 · Der Erzeuger stellt die EU-Konformitätserklärung aus.
- Importeur
- Wer in der Union ansässig ist und Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Art. 3
- Vertreiber
- Wer in der Lieferkette Verpackungen bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein. Art. 3 · Prüfpflichten nach Art. 19
- Endabnehmer
- Wer ein Produkt als Verbraucher oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erhält und es in der gelieferten Form nicht erneut bereitstellt. Art. 3
- EU-Konformitätserklärung
- Erklärung des Erzeugers, dass die Verpackung den Anforderungen der Verordnung entspricht. Sie stützt sich auf eine technische Dokumentation. Art. 38–39, Anhang VII · Aufbewahrung fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre
- Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung
- Person, die ein Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat schriftlich benennt. Art. 45 Abs. 3 · Das Verhältnis zur österreichischen Regelung wird unterschiedlich beurteilt
Begriffe des österreichischen Rechts
- Primärverpflichteter
- Wer Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig erstmals in Verkehr setzt. Das Gesetz zählt dazu unter anderem Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz im Inland, Abpacker, Importeure und Eigenimporteure. § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Serviceverpackung
- Verpackung, die erst beim Letztvertreiber befüllt oder ausgegeben wird – beispielsweise eine Tragetasche oder ein Sackerl an der Kassa. Verpackungsverordnung 2014 · Gilt größenunabhängig als Haushaltsverpackung
- Haushaltsverpackung
- Verpackung, die nach Größe und Anfallstelle üblicherweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfällt. Das Gesetz nennt als vergleichbare Anfallstellen unter anderem Gaststätten, Hotels, Kantinen, Arztpraxen, Kanzleien, Museen und Kleinstunternehmen. § 13h Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Gewerbliche Verpackung
- Verpackung, die nicht als Haushaltsverpackung einzustufen ist. § 13h Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Sammel- und Verwertungssystem
- Vom Klimaschutzministerium genehmigtes System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungen. In Österreich sind derzeit sechs Systeme genehmigt. §§ 29 ff. Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Eigenimporteur
- Wer Waren für den eigenen Betrieb bezieht, deren Verpackung im Unternehmen als Abfall anfällt. § 13g Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 · Für Eigenimporteure sieht § 17 Verpackungsverordnung 2014 eine eigene Regelung vor
Warum wir die Begriffe getrennt darstellen
Ob sich der Herstellerbegriff der PPWR und der Primärverpflichtete des österreichischen Rechts decken, wird von Klimaschutzministerium und Wirtschaftskammer unterschiedlich beurteilt. Wir stellen beide Definitionen deshalb nebeneinander, ohne sie einander zuzuordnen.
Herangezogene Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 – Art. 3, 19, 38–39, 45, Anhang VII
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Verpackungsverordnung 2014
- Klimaschutzministerium – Merkblatt zur Anwendung in Österreich
- Wirtschaftskammer Österreich – Information zur EU-Verpackungsverordnung
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