PPWR · Begriffe
Begriffe und Fundstellen
Die EU-Verpackungsverordnung und das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz verwenden teils unterschiedliche Begriffe für ähnliche Rollen. Hier stehen beide nebeneinander, jeweils mit der Stelle, an der sie definiert sind.
Kurz gesagt. Die PPWR und das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz verwenden teils unterschiedliche Begriffe für ähnliche Rollen. Diese Übersicht gibt die Definitionen mit ihrer Fundstelle wieder. Sie ordnet nicht zu, welche Rolle ein bestimmter Betrieb einnimmt – das beurteilen die zuständigen Stellen.
Begriffe der EU-Verpackungsverordnung
- Erzeuger
- Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwickeln oder fertigen lässt. Bei einem Auftraggeber, der Kleinstunternehmen ist, gilt nach der Verordnung der Lieferant als Erzeuger, sofern er im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Art. 3 · Der Erzeuger stellt die EU-Konformitätserklärung aus.
- Importeur
- Wer in der Union ansässig ist und Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Art. 3
- Vertreiber
- Wer in der Lieferkette Verpackungen bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein. Art. 3 · Prüfpflichten nach Art. 19
- Endabnehmer
- Wer ein Produkt als Verbraucher oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erhält und es in der gelieferten Form nicht erneut bereitstellt. Art. 3
- EU-Konformitätserklärung
- Erklärung des Erzeugers, dass die Verpackung den Anforderungen der Verordnung entspricht. Sie stützt sich auf eine technische Dokumentation. Art. 38–39, Anhang VII · Aufbewahrung fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre
- Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung
- Person, die ein Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat schriftlich benennt. Zu dieser Bestimmung ist auf EU-Ebene ein Gesetzgebungsverfahren anhängig: Die Kommission hat am 10. Dezember 2025 vorgeschlagen, die Benennungspflicht auszusetzen; der Rat hat die Verhandlungen dazu am 24. Juni 2026 eingestellt, im Europäischen Parlament läuft das Verfahren weiter. Bis zu einem Abschluss bleibt die geltende Fassung unverändert. In Österreich gilt weiterhin das Regime der §§ 16a bis 16e Verpackungsverordnung 2014. Art. 45 Abs. 3 · Verfahren 2025/0395(COD) · Das Verhältnis zur österreichischen Regelung wird unterschiedlich beurteilt
Begriffe des österreichischen Rechts
- Primärverpflichteter
- Wer Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig erstmals in Verkehr setzt. Das Gesetz zählt dazu unter anderem Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz im Inland, Abpacker, Importeure und Eigenimporteure. § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Serviceverpackung
- Verpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern sie in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden. § 3 Z 7 Verpackungsverordnung 2014 · Gilt nach § 13h Abs. 1 AWG 2002 größenunabhängig als Haushaltsverpackung
- Haushaltsverpackung
- Verpackung, die nach Größe und Anfallstelle üblicherweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfällt. Das Gesetz nennt als vergleichbare Anfallstellen unter anderem Gaststätten, Hotels, Kantinen, Arztpraxen, Kanzleien, Museen und Kleinstunternehmen. § 13h Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Gewerbliche Verpackung
- Verpackung, die nicht als Haushaltsverpackung einzustufen ist. Das Gesetz nennt daneben eigenständige Fälle, die jedenfalls als gewerbliche Verpackung gelten – darunter Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung entsprechen, sowie Paletten, Umreifungs- und Klebebänder. § 13h Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Sammel- und Verwertungssystem
- Vom BMLUK genehmigtes System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungen. In Österreich sind derzeit sechs Systeme genehmigt. §§ 29 ff. Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Eigenimporteur
- Wer Waren oder Güter für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erwirbt und deren Verpackung im Unternehmen als Abfall anfällt. § 13g Abs. 1 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 · Für Eigenimporteure sieht § 17 Verpackungsverordnung 2014 eine eigene Regelung vor
Warum wir die Begriffe getrennt darstellen
Ob sich der Herstellerbegriff der PPWR und der Primärverpflichtete des österreichischen Rechts decken, wird von BMLUK und Wirtschaftskammer unterschiedlich beurteilt. Wir stellen beide Definitionen deshalb nebeneinander, ohne sie einander zuzuordnen.
Herangezogene Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 – Art. 3, 19, 38–39, 45, Anhang VII
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Verpackungsverordnung 2014
- BMLUK – Merkblatt zur Anwendung in Österreich
- Wirtschaftskammer Österreich – Information zur EU-Verpackungsverordnung
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