Material & Konstruktion
Veredelung und Recyclingfähigkeit
Kaschierung, Prägung, Magnete, Bänder, Einlagen: Was diese Ausführungen für die Verwertung einer Kartonverpackung bedeuten – belegt mit Messwerten und Fundstellen, nicht mit Faustregeln.
Kurz gesagt. Bei Kartonverpackungen entscheidet nicht die Veredelung an sich über die Verwertbarkeit, sondern zweierlei: wie hoch der Faseranteil bleibt und ob sich Fremdbestandteile per Hand abnehmen lassen. Manche Verfahren, die aufwändig aussehen, sind unkritisch – Heißfolienprägung etwa wird von der europäischen Fachleitlinie ausdrücklich als Alternative zur Kaschierung empfohlen.
Diese Seite gibt wieder, was die einschlägigen Fachquellen zur Verwertbarkeit faserbasierter Verpackungen sagen. Wo eine Aussage aus einer Laborprüfung oder einer Leitlinie stammt, steht die Fundstelle dabei. Wo wir aus der eigenen Praxis argumentieren, ist das gekennzeichnet.
Zwei Maßstäbe, die man auseinanderhalten muss
In der Diskussion werden zwei verschiedene Fragen oft vermengt:
| Frage | Maßstab | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gilt die Verpackung als Verbundverpackung? | Verbundverpackungen sind solche aus zwei oder mehr Schichten unterschiedlicher Packstoffe, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden. Für die Einstufung als Monopackstoff nennt der Anhang der Verpackungsverordnung bei Papier, Karton, Pappe und Wellpappe einen Anteil von mindestens 80 Prozent. | § 3 Z 26 Verpackungsverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 597/2021; ARA-Merkblatt Verbundverpackungen |
| Wie gut lässt sie sich technisch verwerten? | Gemessen wird der Anteil, der im Aufbereitungsprozess als Faser zurückgewonnen wird, sowie die Menge störender Partikel. Die europäische Leitlinie hält fest: je höher der Faseranteil, desto besser die Eignung für die Papierverwertung. | 4evergreen, Circularity by Design Guideline für papierbasierte Verpackungen, Version 4, Februar 2026 |
Eine Verpackung kann technisch gut verwertbar sein und trotzdem als Verbundverpackung gelten – und umgekehrt. Die Einstufung nach der PPWR in Leistungsklassen ab 2030 ist noch ein dritter Maßstab; die Kriterien dafür liegen nicht vor.
Die Bauteile im Einzelnen
Die Einordnung folgt der Leitlinie von 4evergreen für den konventionellen Aufbereitungsprozess, ergänzt um Messwerte aus Laborprüfungen nach der Methode PTS-RH 021:2012.
| Ausführung | Einstufung | Was die Quellen sagen |
|---|---|---|
| Offsetdruck, Flexodruck, Tiefdruck | voll verträglich | Alle genannten Verfahren gelten für den konventionellen Prozess als voll verträglich. Die Faserausbeute wird nicht beeinträchtigt. Farbpartikel können allerdings als Schmutzpunkte im Rezyklat verbleiben. 4evergreen v4, Tabelle 7 |
| Dispersionslack, wasserbasiert | voll verträglich | Auch vollflächig aufgetragen erreichen geprüfte Muster einen recyclingfähigen Anteil von rund 99 Prozent. Dispersionslack führt gegenüber UV-Lack zu weniger großen Schmutzpunkten, weil er in der Regel farblos ist. 4evergreen v4, Tabelle 7; Laborprüfung 2020 |
| UV-Lack | voll verträglich | Im konventionellen Prozess voll verträglich; geprüfte Muster erreichen rund 99 Prozent. Der Effekt ist optisch: UV-Lack ist meist farbgebend, und mit steigendem Flächenanteil nehmen Zahl und Größe der Schmutzpunkte zu. Im Deinking-Prozess – für Karton nicht der maßgebliche – ist die Verträglichkeit eingeschränkt. 4evergreen v4, Tabellen 7 und 14; Laborprüfung 2020 |
| Heißfolienprägung und Kaltfolientransfer | voll verträglich | Metallische Bestandteile unter 1 Mikrometer Dicke verursachen im Recyclingprozess keine Probleme. Geprüfte heißgeprägte und kaltfolierte Muster erreichen rund 99 Prozent. Die Leitlinie empfiehlt Heißprägung und Kaltfolientransfer ausdrücklich anstelle einer Kaschierung. Einschränkung: nicht vollflächig metallisieren, weil das die optische Sortierung stört; die Metallpartikel fragmentieren so fein, dass sie nicht abgetrennt werden und im Rezyklat sichtbar bleiben. 4evergreen v4, Tabelle 9 und S. 42; Laborprüfung 2022 |
| Klebstoffe, Seitennaht- und Fensterverklebung | weitgehend verträglich | Verpackungsklebstoffe gelten überwiegend als voll verträglich. Schmelzklebstoffe sind es, wenn ihr Erweichungspunkt über 68 °C nach DIN EN 1427:2015 liegt und der Auftrag größer als 2 Millimeter im Durchmesser ist – dann bilden sie Partikel, die sich absieben lassen. Fensterverklebungen führen tendenziell zu leichten klebenden Verunreinigungen, Seitennahtverklebungen nicht. 4evergreen v4, Tabelle 8; Laborprüfung 2020 |
| Papierkordel, Papierband, faserbasierte Griffe | voll verträglich | Faserbasierte Tragegriffe gelten als voll verträglich. Kombinationen gleichartiger Packstoffe – etwa Papier mit Papier – sind nach dem ARA-Merkblatt keine Materialverbunde. Einschränkung: nassfest ausgerüstete Papiere sind nur eingeschränkt verträglich. 4evergreen v4, Tabellen 5 und 10; ARA-Merkblatt Verbundverpackungen |
| Folienkaschierung | eingeschränkt | Kaschierungen mit PET oder PET-PE gelten als eingeschränkt verträglich, metallisierte Laminate als nicht verträglich. Bemerkenswert: Die Folie fragmentiert nicht, sie ist im Prozess vollständig abtrennbar – der Verlust ist also ein Ausbeuteverlust, kein Trennproblem. Geprüfte vollflächig kaschierte Muster erreichen rund 92 Prozent statt 99. Zusätzlich gelten beidseitig beschichtete Papiere und Kartons nach dem ARA-Merkblatt als Materialverbund, unabhängig von den Masseanteilen. 4evergreen v4, Tabellen 6 und 9; Laborprüfung 2020; ARA-Merkblatt |
| Textilband, Satinband | hängt an der Befestigung | Entscheidend ist die Handtrennbarkeit: Lässt sich das Band ohne Werkzeug abnehmen, liegt nach der Verpackungsverordnung keine Verbundverpackung vor. Zusätzlich gilt die 80-Prozent-Grenze für den Papieranteil. § 3 Z 26 Verpackungsverordnung 2014; ARA-Merkblatt |
| Magnetverschluss | nicht handtrennbar | Ist der Magnet unter einer Kaschierung eingeschlossen, lässt er sich nur mit Werkzeug entnehmen – damit liegt eine Verbundverpackung vor. Metall als integrierter Bestandteil gilt in der Leitlinie als nicht verträglich. Die Faser selbst geht nicht verloren: Magnete werden im Papierwerk über Metallabscheider entfernt. Verloren ist das Magnetmaterial. § 3 Z 26 Verpackungsverordnung 2014; 4evergreen v4, Tabelle 10 |
| Schaumstoff- und Samteinlagen | hängt an der Verklebung | Das ARA-Merkblatt nennt die Schachtel mit eingeklebtem Formteil ausdrücklich als Beispiel eines Materialverbunds. Lose eingelegte Teile sind per Hand trennbar und damit kein Verbund. ARA-Merkblatt Verbundverpackungen; § 3 Z 26 Verpackungsverordnung 2014 |
| Sichtfenster aus Kunststoff | eingeschränkt | Fenster gelten in allen Materialvarianten als eingeschränkt verträglich. Die Leitlinie empfiehlt, fest verklebte Fenster zu vermeiden und stattdessen dünne, leichte und leicht ablösbare Lösungen zu wählen. Eine Flächen- oder Größengrenze nennen die Quellen nicht. 4evergreen v4, Tabelle 10 |
Anhaltspunkte in Zahlen
| Wert | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| mind. 80 % | Papieranteil, ab dem Papier, Karton, Pappe und Wellpappe als Monopackstoff gelten. Darunter: sonstiger Materialverbund. | Anhang 5 Verpackungsverordnung 2014 |
| mind. 80 % | Papieranteil, ab dem eine Verpackung auf den konventionellen Aufbereitungsprozess ausgelegt werden kann. | 4evergreen v4, S. 24 |
| unter 1 µm | Schichtdicke, unterhalb derer metallische Bestandteile im Recyclingprozess keine Probleme verursachen. | 4evergreen v4, S. 42 |
| rund 5 % | Als Gestaltungsziel genannter Anteil nicht-papierener Bestandteile am Packungsgewicht – ausdrücklich als Richtwert, nicht als feste Regel. | Leitlinie der Papierindustrie 2024 |
| rund 99 % / 92 % | Gemessener recyclingfähiger Anteil: bedruckte, lackierte und heißgeprägte Muster gegenüber vollflächig kaschierten. | Laborprüfungen nach PTS-RH 021:2012, 2020 und 2022 |
Was sich daraus ableiten lässt – und was nicht
Aus diesen Werten lässt sich nicht ableiten, welche Verpackung ab 2030 welcher Leistungsklasse nach der PPWR zugeordnet wird. Die Kriterien dafür sind noch nicht erlassen; die entsprechende Vorschrift ist für Anfang 2028 vorgesehen. Auch die 5-Prozent-Schwelle aus der PPWR-Definition der Verbundverpackung ist nach ausdrücklicher Anmerkung der Fachleitlinie kein Maßstab für recyclinggerechte Gestaltung.
Ableiten lässt sich: Wer bei sonst gleichwertigen Ausführungen die materialreinere wählt, hat später weniger Anpassungsbedarf. Im europäischen Bewertungsverfahren bringt allein die Faserausbeute Pluspunkte; alle anderen Kriterien können nur Punkte kosten.
Gestaltungswege, die beides erfüllen
Anspruchsvolle Optik und hoher Faseranteil schließen einander nicht aus. Belegt sind insbesondere:
- Heißfolienprägung oder Kaltfolientransfer statt Kaschierung. Die Leitlinie empfiehlt das ausdrücklich – sparsam als Akzent gesetzt, nicht vollflächig.
- Papierkordeln und Papierbänder statt textiler Bänder. Faserbasierte Griffe gelten als voll verträglich, Papier mit Papier ist kein Materialverbund.
- Lose eingelegte statt verklebte Einlagen. Handtrennbar bedeutet: keine Verbundverpackung.
- Bänder so befestigen, dass sie sich ohne Werkzeug abnehmen lassen. Dasselbe Prinzip.
- Fenster dünn, leicht und ablösbar ausführen statt ganzflächig verklebt.
- Verzicht auf Kaschierung, wo die Optik es zulässt. Struktur- und Feinpapiere beziehen ihre Wirkung aus der Oberfläche. Anmerkung aus unserer Praxis: Die Fachquellen behandeln Strukturpapiere nicht eigens; die Empfehlung folgt aus dem allgemeinen Grundsatz zum Faseranteil. Nassfest ausgerüstete Papiere sind dabei ausgenommen.
Was wir ausdrücklich nicht empfehlen: Steck- statt Klebeverbindungen aus Recyclinggründen. Verpackungsklebstoffe gelten überwiegend als voll verträglich; maßgeblich sind Klebstoffart und Auftragsart, nicht der Verzicht.
Welche Variante für ein bestimmtes Produkt in Frage kommt, hängt von Format, Gewicht des Inhalts, Auflage und Anspruch an die Optik ab. Das besprechen wir im Einzelfall.
Ein Hinweis zu Normen
Im Juni 2026 wurde die Norm EN 18120 zum recyclinggerechten Design von Kunststoffverpackungen veröffentlicht. Sie betrifft Papier und Karton nicht, und sie ist keine im Rahmen der PPWR beauftragte Norm. Eine Vermutungswirkung für die Erfüllung der Verordnung löst sie nach derzeitigem Stand nicht aus.
Herangezogene Quellen
- 4evergreen – Circularity by Design Guideline for Paper-Based Packaging, Version 4, Februar 2026
- 4evergreen – Recyclability Evaluation Protocol für faserbasierte Verpackungen
- Altstoff Recycling Austria – Merkblatt Verbundverpackungen; Merkblatt Materialverbunde
- Rechtsinformationssystem des Bundes – Verpackungsverordnung 2014, § 3 Z 26 und Anhang 5
- Laborprüfungen nach PTS-RH 021:2012 – Untersuchungen zur Recyclingfähigkeit von Faltschachteln, 2020, und von heißgeprägten und kaltfolierten Faltschachteln, 2022
- Confederation of Paper Industries – Design for Recyclability Guidelines, 2024
- Europäisches Komitee für Normung – EN 18120, Juni 2026
Wir liefern Verpackungen, keine Rechtsauskunft. Wenn es um Material, Aufbau und Ausführung geht – welche Bauart sich wie verwerten lässt, welche Alternativen es zu einer bestimmten Ausführung gibt – sprechen wir gern darüber. Zu unseren Produkten: Geschenkverpackung.
Wozu diese Seite dient – und wozu nicht. Wir geben den Stand der Rechtsetzung wieder und nennen zu jeder Angabe die Fundstelle und das Datum. Wir legen keine Vorschriften aus und erteilen keine Rechtsauskunft.
Ob und in welchem Umfang eine Regelung auf einen bestimmten Betrieb zutrifft, beurteilen die Wirtschaftskammer, die Sammel- und Verwertungssysteme oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Diese Rubrik behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich.