PPWR · Papier & Karton
PPWR und Papierverpackungen
Vieles, was öffentlich über die EU-Verpackungsverordnung diskutiert wird, betrifft Kunststoff. Diese Seite trennt, was für Verpackungen aus Papier und Karton gilt – und was nicht.
Kurz gesagt. Ein erheblicher Teil dessen, was öffentlich über die PPWR diskutiert wird, betrifft Kunststoff. Für die Papier- und Kartonfaser selbst nennt die Verordnung keine Mindestanteile an Rezyklat. Der Verordnungstext knüpft in Art. 7 Abs. 1 allerdings an „jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen“ an und nimmt davon in Abs. 5 lit. b ausdrücklich aus: „jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen“. Ob ein Kunststoffbestandteil einer Papierverpackung darunter oder darüber liegt, hängt vom konkreten Aufbau ab. Weitere Punkte gelten ohnehin materialunabhängig.
Was Papier- und Kartonverpackungen nicht betrifft
| Anforderung | Gilt für | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mindestanteile an Rezyklat – für die Faser | Für die Papier- und Kartonfaser selbst nennt die Verordnung keine Quote. Maßgeblich ist der Kunststoffanteil einer Verpackung – mit der Ausnahme des Art. 7 Abs. 5 lit. b. Siehe die Zeile in der zweiten Tabelle. | Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 lit. b |
| Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien | Kunststoffrecycling. | Art. 7 Abs. 9 |
| Norm EN 18120 zum recyclinggerechten Design | Kunststoffverpackungen. Zudem keine im Rahmen der PPWR beauftragte Norm; sie ist im Amtsblatt der Europäischen Union nicht als harmonisierte Norm zur Verordnung (EU) 2025/40 zitiert. | CEN, Juni 2026 |
| Pfand auf Einweggetränkeverpackungen | In Österreich Kunststoff- und Metallgebinde. | österreichische Pfandverordnung |
Was materialunabhängig gilt
| Anforderung | Ab | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grenzwerte für SchwermetalleSummengrenzwert 100 mg/kg; stammt aus der Richtlinie 94/62/EG, ist also nicht neu | 12.08.2026 | Art. 5 Abs. 4 |
| Grenzwerte für PFAS bei LebensmittelkontaktNeu mit der PPWR. Werte siehe unten. | 12.08.2026 | Art. 5 Abs. 5 |
| Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung | 12.08.2026 | Art. 38–39 |
| Pflichten von Erzeugern, Importeuren, Vertreibern | 12.08.2026 | Art. 15–22 |
| Kennzeichnung der erweiterten HerstellerverantwortungNur mehr als Symbol in einem QR-Code oder einer anderen offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie. An keinen ausstehenden Rechtsakt geknüpft. | 12.02.2027 | Art. 12 Abs. 9 |
| Leerraum bei Verkaufsverpackungen auf das erforderliche MindestmaßKein Prozentwert. Füllmaterial gilt als Leerraum. An keinen ausstehenden Rechtsakt geknüpft. | 12.02.2028 | Art. 24 Abs. 4 |
| Mindestanteile an Rezyklat im KunststoffanteilArt. 7 Abs. 1 nennt „jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen“; Abs. 5 lit. b nimmt Anteile unter 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit aus, Abs. 4 enthält weitere Ausnahmen. Die Quoten sind gestaffelt: 30 % (PET kontaktempfindlich), 10 % (andere Kunststoffe kontaktempfindlich), 30 % (Einweg-Getränkeflaschen), 35 % (übrige Kunststoffverpackungen). Bedingter Termin: 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Rechtsakts nach Art. 7 Abs. 8, je nachdem, was später ist. | bedingt, frühestens 01.01.2030 | Art. 7 Abs. 1, 4 und 5 |
| Einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später ist. Diese waren bis 12.08.2026 zu erlassen und liegen nicht vor. | bedingt, nach dem 12.08.2028 | Art. 12 Abs. 1 |
| Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, Klassen A bis C01.01.2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 6 Abs. 4, je nachdem, was später ist. | bedingt, frühestens 01.01.2030 | Art. 6 Abs. 3 |
| Leerraumgrenze von 50 Prozent bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Rechtsakts nach Art. 24 Abs. 2, je nachdem, was später ist. Gilt nicht für Verkaufsverpackungen – für die gilt Art. 24 Abs. 4. | bedingt, frühestens 01.01.2030 | Art. 24 Abs. 1 |
Der Punkt, der Papierverpackungen am ehesten betrifft
Die Einstufung nach Recyclingfähigkeit ab 2030 gilt materialunabhängig. Bei Papier und Karton hängt sie weniger vom Grundmaterial ab als von dem, was damit verbunden ist – also von Kaschierung, Beschichtung, Verschlüssen und Einlagen. Dazu haben wir eine eigene Seite: Veredelung und Recyclingfähigkeit.
Die Kriterien für diese Einstufung liegen noch nicht vor. Der delegierte Rechtsakt dafür ist nach Art. 6 Abs. 4 bis 1. Jänner 2028 zu erlassen; ein Entwurf ist nicht veröffentlicht. Bis dahin lässt sich aus keiner Quelle ableiten, welche Verpackung später in welche Klasse fällt.
Zur PFAS-Grenze bei Lebensmittelkontakt
Die Grenzwerte des Art. 5 für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen betreffen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Für Papier- und Kartonverpackungen ist das dort relevant, wo eine fett- oder feuchtigkeitsabweisende Ausrüstung eingesetzt wird – beispielsweise bei Konditorei- und Feinkostverpackungen. Die Einhaltung ist nach Art. 5 Abs. 6 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen.
Das BMLUK nennt in seinem Merkblatt vom 10. Juni 2026 folgende Werte: 25 ppb für jedes einzelne nicht-polymere PFAS, 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Der Verordnungstext selbst (Art. 5 Abs. 5 lit. c) nennt die 50 ppm ohne Bedingung und knüpft an einen Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg eine Nachweispflicht in der Lieferkette: Erzeuger, Importeur oder nachgeschalteter Anwender legen auf Verlangen einen Nachweis der Menge des als PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors vor. Eine harmonisierte europäische Prüfmethode für Lebensmittelkontaktverpackungen gibt es nicht.
Einen Abverkaufszeitraum für Lagerbestände sieht die Verordnung bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht vor. Das BMLUK hält allerdings fest, dass nach den vor dem 12. August 2026 geltenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014 die Weitergabe verpackter Produkte zulässig ist, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden. Es merkt dazu an, dass Verpackungen als nicht in Verkehr gebracht gelten, solange der Tatbestand des Inverkehrsetzens nach § 3 Z 13 Verpackungsverordnung 2014 nicht erfüllt ist, während importierte Serviceverpackungen und verpackte Produkte bereits mit dem Import als in Verkehr gebracht gelten.
Herangezogene Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 – Art. 5, 6, 7, 12, 15–22, 24, 38–39
- Europäische Kommission – Leitliniendokument zur Verordnung (EU) 2025/40, Amtsblatt C vom 10. Juni 2026
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) – Merkblatt zur Anwendung in Österreich, Juni 2026
- Altstoff Recycling Austria – Leitfaden zur PPWR, Fassung Juli 2026
- Europäisches Komitee für Normung – EN 18120
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