PPWR · laufend aktualisiert

PPWR-Umsetzungsstand

Von rund 35 vorgesehenen Folgevorschriften zur EU-Verpackungsverordnung ist bislang eine erlassen. Diese Seite hält fest, was davon in Kraft ist, was überfällig und wie weit Österreich mit der eigenen Gesetzgebung ist.

Stand: 31. Juli 2026 Nächste Prüfung: 1. September 2026 Bezug: ausschließlich Österreich

Kurz gesagt. Die PPWR verweist an vielen Stellen auf Detailvorschriften, welche die Europäische Kommission erst erlassen muss. Das Klimaschutzministerium beziffert die Zahl der ausständigen Rechtsakte in seinem Merkblatt vom 10. Juni 2026 mit 35. Erlassen ist bislang einer. Drei Fristen sind bereits verstrichen. In Österreich liegt zur Anpassung des Abfallwirtschaftsgesetzes kein Entwurf vor.

Folgevorschriften der Europäischen Kommission

Die Verordnung nennt für zahlreiche Anforderungen eigene Durchführungs- und delegierte Rechtsakte. Ohne sie steht der Maßstab für die Bewertung einer Verpackung nicht fest.

GegenstandFrist laut PPWRStand
Ausnahme für Palettenwickelfolien und UmreifungsbänderArt. 29 Abs. 18 lit. a keineerlassen Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 vom 25. Februar 2026, Amtsblatt vom 6. Mai 2026.
Formate für Registrierung und Meldung im HerstellerregisterArt. 44 Abs. 14 12.02.2026überfällig Im Oktober 2025 angekündigt, seither nicht erlassen.
Normungsauftrag zur KompostierbarkeitArt. 9 Abs. 6 12.02.2026überfällig Nur im Normungsarbeitsprogramm 2026 angekündigt.
Einheitliche Kennzeichnung von VerpackungenArt. 12 Abs. 6 12.08.2026wird verfehlt Derzeit für das vierte Quartal 2026 erwartet.
Kennzeichnung von AbfallsammelbehälternArt. 13 Abs. 2 12.08.2026wird verfehlt Kein Entwurf veröffentlicht.
Berechnung und Nachweis des RezyklatanteilsArt. 7 Abs. 8 31.12.2026in Vorbereitung Am 14. Juli 2026 angekündigt, Annahme für das vierte Quartal 2026 geplant.
Mindestumlaufzahlen für MehrwegverpackungenArt. 11 Abs. 2 12.02.2027offen Vorbereitende Studie läuft.
Kriterien für recyclinggerechtes Design und RecyclingklassenArt. 6 Abs. 4 01.01.2028offen Vorarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission.
Berechnung der LeerraumquoteArt. 24 Abs. 2 12.02.2028offen Vorbereitende Studie läuft.

Was daraus folgt

Die PPWR nennt für 2030 unter anderem Recyclingklassen und eine Leerraumgrenze. Wie beides gemessen wird, legt die Kommission erst fest. Bis dahin steht der genaue Maßstab nicht fest.

Grundlage: Verordnung (EU) 2025/40; Merkblatt des Klimaschutzministeriums, Juni 2026. Zur Beurteilung eines Einzelfalls sind Wirtschaftskammer und ARA die zuständigen Stellen.

Umsetzung in Österreich

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Verpackungsverordnung 2014 sind bislang nicht an die PPWR angepasst. Das Klimaschutzministerium hält fest, dass die bestehenden nationalen Regelungen anwendbar bleiben, soweit sie mit der EU-Verordnung in Einklang stehen.

GegenstandErwartetStand
Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzesoffen kein Entwurf Die Wirtschaftskammer bezeichnet die nationale Gesetzgebung am 7. Juli 2026 als säumig. Ein Begutachtungsentwurf liegt nicht vor.
Herstellerregister nach Art. 44 PPWR12.08.2027 besteht nicht Hängt an der überfälligen EU-Vorschrift zu den Meldeformaten. Registriert wird weiterhin über das Elektronische Datenmanagement.
Strafbestimmungen für Verstöße gegen die PPWRoffen fehlen Von der Wirtschaftskammer als noch zu erlassen genannt. Die Strafbestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes betreffen die dortigen Pflichten.
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem unverändert § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gilt weiter.
Systemteilnahme für Kaffeekapseln und Teebeutel01.10.2026 angekündigt Vom Klimaschutzministerium für diesen Termin genannt.

Ein Punkt, über den keine Einigkeit besteht

Die PPWR bestimmt in Art. 3, wer als Hersteller gilt. Das österreichische Recht bestimmt in § 13g Abfallwirtschaftsgesetz, wer als Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen muss. Ob sich beides deckt, wird unterschiedlich beurteilt.

Das Klimaschutzministerium geht davon aus, dass die österreichische Bestimmung die Hersteller nach der PPWR grundsätzlich vollständig abbildet. Die Wirtschaftskammer hält demgegenüber fest, es bestehen inhaltliche Unterschiede, und die österreichischen Begriffe seien ab 12. August unionsrechtskonform auszulegen. Sie verweist bei Zweifelsfällen auf eine Anfrage an das Ministerium.

Wir geben diesen Unterschied wieder, weil er in der Praxis Fragen aufwirft. Eine Bewertung nehmen wir nicht vor.

Änderungsprotokoll

  • 31.07.2026Alle Quellen geprüft. Keine Änderung gegenüber Juli.
  • 14.07.2026Die Kommission kündigt zwei Rechtsakte zum Rezyklatanteil an, Annahme für das vierte Quartal 2026 geplant.
  • 07.07.2026Die Wirtschaftskammer aktualisiert ihre Information und bezeichnet die nationale Gesetzgebung als säumig.
  • 10.06.2026Das Klimaschutzministerium veröffentlicht sein Merkblatt zur Anwendung in Österreich.
  • 06.05.2026Erste Folgevorschrift im Amtsblatt: Ausnahme für Palettenwickelfolien und Umreifungsbänder.
  • 28.01.2026Die österreichische Verpackungsabgrenzungsverordnung tritt in Kraft.

Herangezogene Quellen

Wir liefern Verpackungen, keine Rechtsauskunft. Wenn es um Material, Aufbau und Ausführung geht – welche Bauart sich wie verwerten lässt, welche Alternativen es zu einer bestimmten Ausführung gibt – sprechen wir gern darüber. Zu unseren Produkten: Verpackungen für Unternehmen.

Wozu diese Seite dient – und wozu nicht. Wir geben den Stand der Rechtsetzung wieder und nennen zu jeder Angabe die Fundstelle und das Datum. Wir legen keine Vorschriften aus und erteilen keine Rechtsauskunft.

Ob und in welchem Umfang eine Regelung auf einen bestimmten Betrieb zutrifft, beurteilen die Wirtschaftskammer, die Sammel- und Verwertungssysteme oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Diese Rubrik behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich.